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Zusatzblatt zur Vermieterbescheinigung
Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) tritt ab 01.11.2015 in Kraft
Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht
Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz sind Vermieter wieder künftig verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken.
Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person - z. B. der Verwalter - muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.
Durch die sogenannte Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt bzw. einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Vermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen
Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat. Die neue Pflicht, Vermieterbescheinigungen auszustellen, gilt ab dem 01.11.2015.
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